Pressemitteilung
ÖDP: Keine Änderung der Rechtsform der Rottal-Inn-Kliniken
Rechte der Mitarbeiter würden eingeschränkt – Sachverstand geht verloren
Antrag zur nächsten Kreistagssitzung
Rottal-Inn. Die ÖDP-Kreistagsfraktion lehnt die von der Landkreisspitze beabsichtigte Umwandlung der Kreiskrankenhäuser von der Rechtsform der GmbH in ein Kommunalunternehmen ab. Der Hauptgrund: Dadurch würden die Rechte der Mitarbeiter erheblich eingeschränkt. Einen entsprechenden Antrag zur nächsten Kreistagssitzung Ende Juli haben die ÖDP-Kreisräte jetzt eingebracht.
Was zurzeit vor allem noch hinter den Kulissen der Öffentlichkeit vorbereitet wird, wollen die Kreisräte der ÖDP jetzt stoppen: Die von Landrat Michael Fahmüller ins Auge gefasste Umwandlung der Kreiskrankenhäuser von der Rechtsform der GmbH in ein Kommunalunternehmen. Die ins Spiel gebrachten Vorteile wie bessere Information der Kreisräte und der Wegfall des Beitrages an die Insolvenzkasse (jährlich rund 60 000 Euro) überzeugen die ÖDP-Kreisräte nicht, denn: Die Mitsprache und Rechte der Beschäftigten der Kreiskrankenhäuser könnten erheblich eingeschränkt werden. ÖDP-Fraktionsvorsitzender Sepp Rettenbeck in der Antragsbegründung: „So würde neben den Mitspracherechten durch das Betriebsverfassungsgesetz auch die Mitwirkung der Arbeitnehmer im neuen ‚Aufsichtsrat‘, dem Verwaltungsrat wegfallen. Dies wäre nicht nur eine einschneidende Änderung, sondern auch ein einschneidender, nicht zu kompensierender Nachteil“. Gerade durch schwierige, bundespolitische Rahmenbedingungen sei es nach Auffassung der ÖDP-Fraktion jetzt ein Gebot der Stunde, „miteinander, also Landkreis als Gesellschafter auf der einen Seite und Arbeitnehmer auf der anderen Seite, die enormen Herausforderungen zu meistern“. Nur durch ein konstruktives Miteinander werde man gegen die harten Vorgaben bestehen können. „Dieses Miteinander aufzukündigen, halten wir nicht nur psychologisch für sehr gefährlich. Es würde auch viel Sachverstand verloren gehen, wenn wir im Kontrollgremium auf die Mitarbeit unserer Mitarbeiter verzichten würden“ schreibt Rettenbeck in der Antragsbegründung weiter. Nicht zuletzt bestehe die große Gefahr, dass die Kirchturmpolitik wieder mehr die Oberhand gewinnt. „Diese Umwandlung ist ein Spiel mit dem Feuer!“.
Zugleich könnten die Informationsdefizite der Kreisräte nach Ansicht der ÖDP auch bei einer GmbH beseitigt werden – dem „berechtigten Wunsch der Kreisräte auf mehr Information“ könne man auch durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nachkommen. Deshalb fordern die Kreisräte der ÖDP in einem weiteren Antrag, dass der Landkreis als alleiniger Gesellschafter der Rottal-Inn-Kliniken den Gesellschaftsvertrag dahingehend ändert, dass die Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber Kreisräten beschränkt wird und künftig nur noch für solche Tagesordnungspunkte gilt, die zum Wohl der Rottal-Inn-Kliniken zwingend der Verschwiegenheit bedürfen. Für eine möglichst weitgehende Information des Kreistages sind neben den halbjährlich stattfindenden Berichten des Aufsichtsrates an den Kreistag auch die Nichtöffentlichkeit der Kreistagssitzungen zu nutzen. In dem Antrag geht die Kreistagsfraktion der Öko-Demokraten auch auf Bedenken ein, man würde sich dadurch eventuell juristisch angreifbar machen. Doch dies gelte auch schon jetzt, „wenn wir die Verschwiegenheitspflicht äußerst extrem handhaben, extremer als es nach Auffassung vieler Juristen sein müsste und zugleich argumentieren, eine Lockerung der Verschwiegenheitspflicht sei juristisch nicht möglich“ so Fraktionsvorsitzender Sepp Rettenbeck. Zugleich verweisen die ÖDP-Kreisräte auf eine Stellungnahme von Prof. Dr. Holger Altmeppen: Demnach bedarf nach GmbH-Recht die Verweigerung einer Auskunft gegenüber dem Gesellschafter einer GmbH eines Gesellschafterbeschlusses, und einen solchen könne es zu Lasten eines Einmann-Gesellschafters, die die Auskunft gerade begehrt, von vornherein nicht geben.
Auch teilt die ÖDP-Fraktion die Auffassung, dass es eine „grenzenlose Befreiung“ von der Verschwiegenheitspflicht nicht geben könne. Insbesondere wird die bei einem Kommunalunternehmen bestehende Möglichkeit, wonach alle Kreisräte als Zuhörer an Verwaltungsratssitzungen teilnehmen können, als „sehr problembehaftet“ angesehen. Die Überwachungsaufgaben des Kontrollgremiums und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung würde erschwert werden, wenn nicht gar unmöglich gemacht.
Antrag:
09.07.2014
Sehr geehrter Herr Landrat,
im Namen der ÖDP-Fraktion bitte ich Sie folgenden Antrag dem Kreistag zu seiner nächsten Sitzung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen:
Antrag
1. Der Landkreis nimmt keine Umwandlung der Rottal-Inn-Kliniken von der Rechtsform der GmbH in die Rechtsform des Kommunalunternehmens vor.
2. Der Landkreis ändert als alleiniger Gesellschafter der Rottal-Inn-Kliniken den Gesellschaftsvertrag dahingehend, dass die Geheimhaltungsplicht der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber Kreisräten beschränkt wird und künftig nur noch für solche Tagesordnungspunkte gilt, die zum Wohl der Rottal-Inn-Kliniken zwingend der Verschwiegenheit bedürfen. Für eine möglichst weitgehende Information des Kreistages sind neben den halbjährlich stattfindenden Berichten des Aufsichtsrates an den Kreistag auch die Nichtöffentlichkeit der Kreistagssitzungen zu nutzen.
Begründung
Eine Umwandlung der Rechtsform der Rottal-Inn-Kliniken von einer GmbH in ein Kommunalunternehmen hat sicherlich Vorteile: So werden vor allem eine bessere Information der gewählten Kreisräte und auch der Wegfall des Beitrages an die Insolvenzkasse oft genannt. Auf der anderen Seite steht jedoch ein gravierender Nachteil: Die Mitsprache und Rechte der Arbeitnehmer werden erheblich eingeschränkt. So würde neben den Mitspracherechten durch das Betriebsverfassungsgesetz auch die Mitwirkung der Arbeitnehmer im neuen „Aufsichtsrat“, dem Verwaltungsrat wegfallen. Dies wäre nicht nur eine einschneidende Änderung, sondern auch ein einschneidender, nicht zu kompensierender Nachteil, denn: Gerade durch schwierige bundespolitische Rahmenbedingungen ist es jetzt ein Gebot der Stunde, miteinander, also Landkreis als Gesellschafter auf der einen Seite und Arbeitnehmer auf der anderen Seite, die enormen Herausforderungen zu meistern. Nur durch ein konstruktives Miteinander werden wir gegen die harten Vorgaben bestehen können. Dieses Miteinander aufzukündigen, halten wir nicht nur psychologisch für sehr gefährlich. Es würde auch viel Sachverstand verloren gehen, wenn wir im Kontrollgremium auf die Mitarbeit unserer Mitarbeiter verzichten würden. Die große Gefahr ist nicht zuletzt die, dass die Kirchturmpolitik wieder mehr die Oberhand gewinnt. Diese Umwandlung ist ein Spiel mit dem Feuer!
Auf der anderen Seite sehen wir durchaus aber auch den berechtigten Wunsch der Kreisräte auf mehr Information. Doch diesem Anliegen des Kreistages als obersten Organ können wir auch durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages nachkommen, in dem wir antragsgemäß die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder einschränken. Wir wissen, dass es unterschiedliche juristische Auffassungen bezüglich „Beschränkung der Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder“ gibt und Bedenken ins Feld geführt werden könnten, wir würden uns dadurch juristisch eventuell angreifbar machen. Doch dies gilt aber auch schon jetzt, wenn wir die Verschwiegenheitspflicht äußerst extrem handhaben, extremer als es nach Auffassung vieler Juristen sein müsste und zugleich argumentieren, eine Lockerung der Verschwiegenheitspflicht sei juristisch nicht möglich. Dazu auch eine Argumentation von Prof. Dr. Holger Altmeppen in „Neue Juristische Wochenschrift“, 56. Jahrgang, Nr. 36 2003 mit dem Titel „Die Einflussrechte der Gemeindeorgane in einer kommunalen GmbH“: „Wie abwegig die Vorstellung wäre, der Aufsichtsrat einer GmbH dürfe dem Einmann-Gesellschafter die Auskunft mit dem Hinweis verweigern, es gehe um ‚geheimhaltungsbedürftige Dinge‘ bestätigt schon ein Blick auf § 51 a Abs. 2 GmbHG. Danach bedarf die Verweigerung einer Auskunft gegenüber dem Gesellschafter einer GmbH eines Gesellschafterbeschlusses, und einen solchen kann es zu Lasten eines Einmann-Gesellschafters, die die Auskunft gerade begehrt, von vornherein nicht geben.“
Wir sind uns jedoch durchaus bewusst, dass es eine grenzenlose Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nicht geben kann. Insbesondere sehen wir gerade die bei einem Kommunalunternehmen bestehende Möglichkeit, wonach alle Kreisräte als Zuhörer an Verwaltungsratssitzungen (entspricht dem Aufsichtsrat bei einem KU) teilnehmen können, als sehr problembehaftet an. Da im Prinzip die Aufgaben des Verwaltungsrates bei einem KU mit dem des Aufsichtsrates bei einer GmbH identisch sind, möchten wir aus einem Schreiben der Regierung von Niederbayern an die ÖDP-Stadtratsfraktion Passau vom 20.05.2003 zitieren: „Auch ist der Aufsichtsrat in seiner Funktion als Kontrollorgan in der GmbH nicht mit dem Gemeinderat vergleichbar. Ein weitgehender Verzicht auf einen Geheimnis- bzw. Verschwiegenheitsschutz dürfte mit der Kontrollfunktion des Aufsichtsrates unvereinbar sein. In diesem Zusammenhang weisen wir auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 21.12.1995 hin, wonach ein Ratsbeschluss, mit dem durch Gesellschaftsvertrag allen Ratsmitgliedern das Recht eingeräumt werden sollte, als Zuhörer an den Aufsichtsratssitzungen einer Stadtwerke GmbH teilzunehmen, nicht mit der Stellung und den Aufgaben eines Aufsichtsrates vereinbar und deshalb rechtswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts birgt eine Ausweitung des Rechts zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen auf alle Ratsmitglieder offenkundig die Gefahr in sich, dass die Ausübung der dem Aufsichtsrat obliegenden Überwachungsaufgaben wie auch die gebotene vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird. Eine solche Maßnahme sei darüber hinaus auch geeignet, die Effizienz des wirtschaftlichen Handelns der genannten Gesellschaftsorgane nachhaltig zu beeinträchtigen“.
Mit freundlichen Grüßen
Sepp Rettenbeck, im Namen der ÖDP-Fraktion